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So können Sie mich unterstützen
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine politische Arbeit im Wahlkreis und die CDU unterstützen würden. Jeder Beitrag ist willkommen! Beteiligen Sie sich an unseren Veranstaltungen und Aktionen, werden Sie Mitglied oder tragen Sie mit Ihrer Spende zu einer erfolgreichen Arbeit vor Ort bei. Machen Sie mit!
Spendenkonto
KSK Köln
Empfänger: CDU Rhein-Erft
IBAN: DE60 3705 0299 0181 0008 48
Verwendungszweck: WK 6
Dies stellen Sie durch die Angabe des vorgenannten Verwendungszwecks sicher.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Ihre Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen einige Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für
Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
- Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche
Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- €
jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g
Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von
der Steuerschuld abgezogen werden.
b. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben
berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet. - Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH,
KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von
Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können
diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar
geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis
ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der
persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten
Umfang ihre Berücksichtigung. - Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer
Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne
ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 %
Körperschaftsteuer zu zahlen. - Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere
Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung
im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen. - Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem
Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.