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Thomas Okos Abstimmung CDU Rhein-Erft Kreis II

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So können Sie mich unterstützen

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie meine politische Arbeit im Wahlkreis und die CDU unterstützen würden. Jeder Beitrag ist willkommen! Beteiligen Sie sich an unseren Veranstaltungen und Aktionen, werden Sie Mitglied oder tragen Sie mit Ihrer Spende zu einer erfolgreichen Arbeit vor Ort bei. Machen Sie mit!

Spendenkonto

KSK Köln
Empfänger: CDU Rhein-Erft
IBAN: DE60 3705 0299 0181 0008 48
Verwendungszweck: WK 6

Ihre Spende fließt unmittelbar meinem CDU-Kreisverband zu und wird von dort zur Unterstützung und Durchführung meiner politischen Arbeit eingesetzt. 

Dies stellen Sie durch die Angabe des vorgenannten Verwendungszwecks sicher.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Ihre Spende

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen einige Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien.

Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für
Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche
    Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- €
    jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
    a. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €/3.300,- € nach § 34 g
    Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von
    der Steuerschuld abgezogen werden.
    b. Weitere 1.650,- €/3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben
    berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  2. Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH,
    KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von
    Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können
    diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar
    geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen
    und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis
    ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der
    persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten
    Umfang ihre Berücksichtigung.
  3. Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer
    Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne
    ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 %
    Körperschaftsteuer zu zahlen.
  4. Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere
    Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe
    des Namens und der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung
    im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
  5. Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem
    Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.